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Allgemeine Lieferbedingungen

herausgegeben vom Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie Österreichs

1 Geltungsbereich

Diese allgemeinen Bedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und zwar für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.  

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2  Angebot

2.1     Angebote des Verkäufers gelten als freibleibend.

2.2     Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt WIRD.  

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3  Vertragsschluss

3.1.     Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung abgesendet hat.

3.2     Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder 

mündliche Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können weder Gewährleistungsansprüche geltend gemacht noch Haftungen begründet werden.

3.3     Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.  

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4  Lieferung

4.1.     Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der Anmeldungen Zeitpunkte: 

ein)      Datum der Auftragsbestätigung 

B)      Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; 

C)      Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahl oder Sicherheit erhält.

4.2.     Behördliche und etwa für die Ausführung von erforderlichen Anlagengenehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.3     Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware verzögert 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

4.4     Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände verlängert; dazu gehören insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

4.5     Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, WIRD diese nach vereinbarter Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten Anwendung im Ãœbrigen bleibt: 

Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teils der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolgedessen nicht erwarteter Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. 

Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. 

4.6     Sofern Eine vereinbarte Abnahme wurde, gilt die Ware verzögert mit Beginn der Nutzung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes als vollständig abgenommen.

4.7     Der Verkäufer hat das Recht für alle Lieferungen und Leistungsbestandteile, Subunternehmer einzusetzen, sofern er stirbt dem Käufer meldet.

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5  Gefahrenübergang und Erfüllungsort

5.1        Wenn  nichts anderes vereinbart ist, gilt die Lieferung der Ware als EXW 

Juwel. INCOTERMS® 2010 verkauft.

5.2        Bei Leistungen ist der Erfüllungsort der in der schriftlichen Auftragsbestätigung angegeben, sekundär jener, wo die Leistung faktisch durch den Verkäufer erbracht wird. Die Gefahr für eine Leistung oder eine vereinbarte Teilleistung geht mit ihrer Erbringung auf den Käufer über.

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6  Zahlung

6.1        Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig IST die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen. 

6.2        Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.3        Zahlungspflichtig sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Alle damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z. B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

6.4        Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche verpflichtet zurückzuhalten oder aufzurechnen.

6.5        Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

6.6        Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften im Versand, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner sonstigen Rechte 

ein)      die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstiger Leistung aufschieben und eine Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, 

B)      sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Umsatzsteuer berechnen, sofern der Verkäufer nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist,

C)      im Falle der qualifizierten Zahlungsunfähigkeit, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen.

In jedem Fall ist der Verkäufer berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten gemäß den gesetzlich geltenden Vorschriften in Rechnung zu stellen.

6.7        Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.  

               Der Käufer tritt hiermit an den Verkäufer zur Sicherung von dessen Kaufpreisforderung seine Forderung aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch wenn diese verarbeitet, umgebildet oder vermischt wurde, ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt oder die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung nebst deren Schuldner bekannt zu geben und alle für seine Forderungseinziehung aktiviert Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Drittschuldner Mitteilung von der Abtretung zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen. 

6.8.       Der Verkäufer hat das Recht, die Rechnung auf elektronischem Weg zu übermitteln.

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7   Gewährleistung und Einstehen für Mängel

7.1        Der Verkäufer ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der Bestimmungen jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Ãœbergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

7.2        Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges gem. Punkt 5. 

7.3        Verzögert liegen die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Verkäufers, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

7.4        Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die Anzeige dem Verkäufer zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere sterben bei ihm vorhandene Unterlagen bzw. Daten dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 7.1 hat der Verkäufer nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine bestandene Preisminderung in Anspruch genommen.

7.5        Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

7.6        Wird Eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf bedingungsgemäße Ausführung. 

7.7        Sofern nicht anders vereinbart, sind von der Gewährleistung solche Mängel ausgeschlossen, die aus nicht vom Verkäufer bewirkten Anordnung und Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen, Ãœberbeanspruchung der Teile über die vom Verkäufer angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material bezogen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für betroffene, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Ãœberspannungen und chemische Einflüsse. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7.8        Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder ein nicht vom Verkäufer ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt. 

7.9        Die Bestimmungen 7.1 bis 7.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

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8  Rücktritt vom Vertrag

8.1        Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers abgeleitet ist sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen

8.2        Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,  ein)      wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, 

B)      WENN Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung erbringt, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, 

C)      wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 4.4 angeführten voraussichtlich insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt, oder 

D)      wenn der Käufer den ihm durch Punkt 13 auferlegten Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig nachkommt. 

8.3        Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus dem oben genannten Gründen erklärt werden.

8.4        Falls über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet WIRD oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels erheblichen Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.  Wird dieser Rücktritt durchgeführt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt WIRD. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung,  sofern das Insolvenzrecht, dem der Käufer unterliegt, dem nicht entgegensteht oder  wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Verkäufers erforderlich ist.

8.5        Unbeschadet der Schadenersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, sofern die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht an Stelle dessen auch bereits das Recht zu, die Rückstellung gelieferter Gegenstände zu verlangen.

8.6        Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

8.7        Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.  

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9  Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten 

Der Käufer, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat Sorge zu tragen, dass dem Verkäufer alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Verkäufers als Hersteller/Importeur gemäß den gesetzlichen Vorschriften erfüllen zu können.  

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10  Haftung des Verkäufers

10.1      Der Verkäufer haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm ein Vorsatz oder eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.  Die Gesamthaftung des Verkäufers in Fällen der groben Fahrlässigkeit  ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 500.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Pro Schadensfall ist die Haftung des Verkäufers auf 25 % des Nettoauftragswertes oder auf EUR 125.000,- begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

10.2      Sofern nicht anders vereinbart, sind die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden,  indirekten Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Daten oder Informationen,  des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnisse, von Zinsverlusten und von Schäden aus Dritten gegen den Käufer ausgeschlossen.

10.3      Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.4      Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

10.5      Die Regelungen des Punktes 10 gelten vollständig für alle Ansprüche  

            des  Käufer  gegen den Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und -titel und sind   auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Sublieferanten des Verkäufers.

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11  Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

11.1      Wird Eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Schad- und Klaglos zu halten.

11.2      Ausführungsunterlagen wie z. B. technische Pläne, Skizzen und sonstige technische Pläne  

            Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegt den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

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12  Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 3 Jahren ab Durchführung der Leistungen gerichtlich geltend zu machen, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht andere Fristen vorsehen.

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13  Einhaltung von Exportbestimmungen

13.1      Der Käufer hat bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Waren sowie 

zugehöriger Dokumentation unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung oder der vom Verkäufer erbrachten Leistungen einschließlich technischer Unterstützung jeder Art an Dritte die jeweils geltenden Vorschriften der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen einzuhalten. In jedem Fall hat er bei der Weitergabe der Waren bzw. Leistungen an Dritte die (Re-)Exportbestimmungen des Sitzstaates des Verkäufers, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. 

13.2      Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem  Verkäufer  nach Aufforderung erforderlicher Informationen, ua über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren bzw. Leistungen zu überweisen.  

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14  Allgemeines 

14.1      Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein sollten, WIRD die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen. 

14.2      Die deutsche Sprachfassung gilt als authentische Fassung der Bedingungen und ist auch zur Vertragsauslegung zu verwenden.

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fünfzehn  Gerichtsstand und Recht 

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – einschließlich über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Verkäufers, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterleitungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Ãœbereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.  

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16  Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen (Re-) Exportbestimmungen, insbesondere Embargos und/oder sonstige Sanktionen, entgegenstehen.

 

Ausgabe April 2017

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