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Lieferbedingungen

ausgegeben  vom Verband der Österreichischen Elektro- und  Elektronikindustrie

1   Umfang

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern über die Lieferung von Waren, sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen.  

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2  Angebot

2.1        Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

2.2        Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Die Herausgabe dieser Unterlagen kann jederzeit verlangt werden und ist nach anderweitiger Auftragserteilung dem Verkäufer unverzüglich zurückzugeben.  

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3  Vertragsschluss

3.1        Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet oder eine Lieferung aufgegeben hat.

3.2        Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbematerialien und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht Vertragsbestandteil sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet oder Verbindlichkeiten begründet werden. 

3.3        Spätere Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.  

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4  Die Zustellung

4.1        Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der folgenden Termine: 

ein)      Datum der Auftragsbestätigung 

B)      Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; 

C)      Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Vorauszahlung oder Sicherheit erhält.

4.2        Eventuell erforderliche Genehmigungen von Behörden und Dritten zur Ausführung von Installationen sind vom Käufer einzuholen. Werden solche Genehmigungen nicht rechtzeitig eingeholt, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

4.3        Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorauslieferungen durchzuführen und zu berechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen.

4.4        Treten unvorhersehbare oder außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt ein, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist verhindern, verlängert sich diese um die Dauer dieser Umstände auf jeden Fall; hierzu gehören insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzögerungen, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe und der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände gelten auch dann als Gründe für eine Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Unterlieferanten eintreten.

4.5        Ist bei Vertragsschluss eine Vertragsstrafe für Lieferverzug vereinbart, so ist diese nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung zu zahlen und wird im Ãœbrigen durch Abweichungen von dieser Regelung im Einzelnen in ihrer Anwendbarkeit nicht berührt:  

            Im Falle eines nachweislich ausschließlich durch den Verkäufer verschuldeten Leistungsverzugs ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, höchstens 5 % zu verlangen % des Wertes desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der wegen der Verzögerung der Lieferung eines wesentlichen Teils nicht genutzt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. 

Weitergehende Ansprüche aus Verzug sind ausgeschlossen. 

4.6        Soweit eine Abnahme vereinbart ist, gilt die Ware spätestens mit Aufnahme ihrer Nutzung im Rahmen des Geschäftsbetriebes des Käufers als vollständig abgenommen.

4.7        Der Verkäufer ist berechtigt, hinsichtlich aller Lieferungen und Leistungsteile Subunternehmer einzusetzen, sofern der Verkäufer den Käufer entsprechend informiert.

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5  Gefahrenübergang und Erfüllungsort

5.1        Sofern nicht anders vereinbart, gilt die Lieferung der Ware als EXW gem. gemäß INCOTERMS® 2010. 

5.2        Erfüllungsort für Leistungen ist in erster Linie der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Ort, in zweiter Linie der Ort, an dem die Leistung durch den Verkäufer tatsächlich erbracht wird. Die Gefahr einer vereinbarten Leistung oder Teilleistung geht mit der Erfüllung auf den Käufer über.

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6  Zahlung

6.1        Sind keine Zahlungsbedingungen vereinbart, ist 1/3 des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 nach Ablauf der halben Lieferfrist und der Rest bei Lieferung fällig. Ungeachtet dessen ist die in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer jeweils spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung zu zahlen. 

6.2        Bei Teilrechnungen werden die Teilzahlungen mit Zugang der jeweiligen Rechnung fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, die durch Nachlieferungen oder sonstige Vereinbarungen über den ursprünglichen Endbetrag hinaus entstehen, ungeachtet der für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.

6.3        Zahlungen sind in der vereinbarten Währung frei Zahlstelle des Verkäufers ohne jeden Abzug oder Spesen zu leisten. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber. Alle damit verbundenen Zinsen und Spesen (zB Belastungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Käufers.

6.4        Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

6.5        Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Verkäufer über den gezahlten Betrag verfügen kann.

6.6        Kommt der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte des Verkäufers 

ein)      die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur Bewirkung der Zahlung oder sonstigen Leistung hinauszuschieben und eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist zu verlangen, 

B)      alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und hierfür ab dem jeweiligen Fälligkeitstag die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen, es sei denn, der Verkäufer kann etwaige Mehrkosten nachweisen,

C)      im Falle einer qualifizierten Insolvenz, dh nach zwei Verzugsfällen, sonstige Rechtsgeschäfte nur gegen Vorauskasse tätigen.

Der Verkäufer ist jedenfalls berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und Rechtsanwaltskosten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen.

6.7        Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.  

               Zur Sicherung der Kaufpreisforderung des Verkäufers tritt der Käufer hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auch nach Verarbeitung, Umbildung oder Vermischung an den Verkäufer ab. Der Käufer ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräußerung unter Stundung des Kaufpreises unter der Bedingung ermächtigt, dass der Käufer gleichzeitig mit der Weiterveräußerung die Sicherungsabtretung dem Zweitkäufer mitteilt, oder vermerkt den Auftrag in seinen Büchern. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Forderungseinzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und dem Drittschuldner die Abtretung anzuzeigen. Bei Pfändungen oder sonstigen Ansprüchen ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. 

6.8.       Der Verkäufer ist berechtigt, die Rechnung elektronisch zu übermitteln.

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7  Gewährleistung und Ãœbernahme der Mängelhaftung

7.1        Bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Verkäufer nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet, jeden bei Ãœbergabe vorhandenen Mangel zu beseitigen, der die Funktionsfähigkeit beeinträchtigt und auf Konstruktions- oder Materialfehlern oder mangelhafter Verarbeitung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbematerialien und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht Vertragsbestandteil sind, können keine Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden.

7.2        Soweit nicht anders vereinbart, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die fest mit einem Bauwerk oder dem Erdreich verbunden sind. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 5. 

7.3       

7.4        Verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, beginnt die Gewährleistungsfrist zwei Wochen nach dessen Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

7.5        Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer aufgetretene Mängel rechtzeitig schriftlich gerügt hat und diese Anzeige dem Verkäufer zugeht. Das Vorliegen des Mangels wird der Käufer innerhalb angemessener Frist nachweisen, insbesondere indem er dem Verkäufer die beim Käufer vorhandenen Unterlagen und/oder Daten zur Verfügung stellt. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels nach Ziffer 7.1 wird der Verkäufer die mangelhafte Ware oder das mangelhafte Teil nach seiner Wahl am Erfüllungsort nachbessern oder an seinen eigenen Ort zur Nachbesserung übersenden lassen, oder den Preis entsprechend mindern.

7.6        Zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten im Werk des Käufers erforderliche Hilfskräfte, Hebezeuge, Gerüste und Kleinmaterial sind beizustellen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.

7.7        Werden Waren vom Verkäufer nach Konstruktionsbeschreibungen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Käufers hergestellt, erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nur auf die vertragsgemäße Ausführung. 

7.8        Sofern nicht anders vereinbart, umfasst die Gewährleistung keine Mängel, die auf nicht vom Verkäufer vorgenommene Anordnung und Montage, unzureichende Justierung, Nichteinhaltung von Installationsvorschriften und Einsatzbedingungen, übermäßige Beanspruchung von Teilen über die vom Verkäufer angegebene Leistung hinaus, Fahrlässigkeit zurückzuführen sind oder unsachgemäße Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; dies gilt auch für Mängel, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für Schäden, die durch Eingriffe Dritter, atmosphärische Entladungen, Ãœberspannung und Einwirkung von Chemikalien entstehen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

7.9        Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Käufer selbst oder ein vom Verkäufer nicht ausdrücklich autorisierter Dritter ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vornimmt. 

7.10 

7.11      Die Regelungen 7.1 bis 7.10 gelten entsprechend für jeden Fall der Mängelhaftung aus einem anderen Rechtsgrund.

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8  Rücktritt vom Vertrag

8.1        Sofern keine besondere Regelung getroffen wurde, ist der Käufer bei grob fahrlässigem Lieferverzug des Verkäufers und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Rücktritt ist durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

8.2        Der Verkäufer ist unbeschadet seiner sonstigen Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt 

ein)      wenn die Ausführung der Lieferung und/oder der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist verzögert wird, 

B)      wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen und dieser auf Verlangen des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine angemessene Sicherheit leistet, 

C)      wenn sich die Lieferzeit aufgrund der in Ziffer 4.4 genannten Umstände um mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit verlängert, mindestens jedoch um 6 Monate, oder 

D)      wenn der Käufer seinen Verpflichtungen aus Ziffer 13 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. 

8.3        Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung aus den vorgenannten Gründen erklärt werden.

8.4        Wird über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Rücktritt erklärt, so wird er sofort mit der Entscheidung über die Nichtfortführung des Unternehmens wirksam. Bei Fortführung des Unternehmens wird die Aufhebung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrags auf Eröffnung mangels Masse wirksam. In jedem Fall ist der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern das Insolvenzrecht des Käufers nichts anderes vorsieht oder eine Vertragsaufhebung zur Vermeidung schwerwiegender Vermögensnachteile für den Verkäufer erforderlich ist.

8.5        Unbeschadet der Schadensersatzansprüche des Verkäufers einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts alle bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch für vom Käufer noch nicht abgenommene Lieferungen oder Leistungen sowie für vom Verkäufer veranlasste Vorbereitungshandlungen. Der Verkäufer ist auch berechtigt, stattdessen die Rücksendung bereits gelieferter Produkte zu verlangen.

8.6        Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

8.7        Etwaige Ansprüche des Käufers für  laesio enormis, Irrtum und Vertragsvereitelung sind ausgeschlossen.  

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9  Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten 

Der in Österreich ansässige Käufer stellt sicher, dass dem Verkäufer alle relevanten Informationen zur Verfügung gestellt werden, die es ihm ermöglichen, seinen Verpflichtungen als Hersteller/Importeur gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen.  

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10  Haftung des Verkäufers

10.1      Für Schäden außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes haftet der Verkäufer – nach den gesetzlichen Vorschriften – nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Gesamthaftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den niedrigeren Wert aus Nettoauftragswert oder EUR beschränkt  500.000. Die Haftung des Verkäufers ist auf 25 % des Nettoauftragswerts oder EUR begrenzt, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist  125.000 pro Schadensfall.

10.2      Soweit nicht anders vereinbart, ist jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, sowie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, mittelbaren Schäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Ersatzstromkosten, Stromausfall, Daten- oder Informationsverlust, Ausgeschlossen sind entgangener Gewinn, nicht erzielte Einsparungen, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.

10.3      Sofern nicht anders vereinbart, ist jeglicher Schadensersatz ausgeschlossen bei Nichteinhaltung etwaiger Auflagen für Montage, Inbetriebnahme und Verwendung (wie zB in Bedienungsanleitungen enthalten) oder behördlicher Genehmigungsauflagen.

10.4      Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind weitergehende Ansprüche des Käufers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

10.5      Die Regelungen der Ziffer 10 regeln abschließend alle Ansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und Titel, und gelten auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Unterlieferanten des Verkäufers.  

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11  Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

11.1      Wird ein Produkt vom Verkäufer nach Konstruktionsbeschreibungen, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben des Käufers hergestellt, so stellt der Käufer den Verkäufer im Falle einer etwaigen Schutzrechtsverletzung vollumfänglich schadlos.

11.2      Ausführungsunterlagen wie Pläne, Zeichnungen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen hinsichtlich der Vervielfältigung den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen , Nachahmung, Wettbewerb etc. Ziffer 2.2 gilt auch für Ausführungsplanungsunterlagen.

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12  Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Käufers sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Jahren nach Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

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13  Einhaltung der Exportbestimmungen

13.1      Bei Weitergabe der vom Verkäufer gelieferten Ware an Dritte samt den dazugehörigen Unterlagen, gleich in welcher Art und Weise diese erbracht werden oder welche Leistungen der Verkäufer erbringt, einschließlich technischer Unterstützung jeglicher Art, hat der Käufer die anwendbaren Bestimmungen der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen. In jedem Fall hat der Käufer bei der Weitergabe der Ware bzw Dienstleistungen für Dritte. 

13.2      Soweit für Exportkontrollprüfungen erforderlich, hat der Käufer dem Verkäufer auf Anfrage unverzüglich alle erforderlichen Informationen, unter anderem über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Waren und/oder Dienstleistungen, zur Verfügung zu stellen.

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14  Allgemeine Information 

14.1      Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt. 

14.2      Die deutschsprachige Fassung gilt als verbindliche Fassung der AGB und dient der Vertragsauslegung.

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fünfzehn  Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag – auch über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers; in Wien ist dies das im Bezirk des Amtsgerichts Innere Stadt gelegene Gericht. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts UNCITRAL ist ausgeschlossen.  

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16  Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler (Re-)Exportvorschriften, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

 

Ausgabe April 2017

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