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Allgemeine Wartungsbedingungen

ausgegeben  vom Verband der Österreichischen Elektro- und  Elektronikindustrie

1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für Wartungsarbeiten jeglicher Art, insbesondere auch an Geräten, Maschinen und Anlagen, (nachfolgend „Leistungen“ genannt) und nur für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern. Soweit zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart ist, gilt die ÖNORM EN 13306 in der Fassung vom 01.10.2010 „Instandhaltung – Begriffe, Definitionen und Maßnahmen“.  

 

2 Vertragsschluss

2.1       Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich, andere Geschäftsbedingungen und Abweichungen von den Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.

2.2       Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Auftragnehmer nach Eingang der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versendet oder eine Lieferung aufgegeben hat.

2.3       Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht Vertragsbestandteil sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet oder Verbindlichkeiten begründet werden.

2.4       Spätere Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

 

3 Abrechnung von Diensten

Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen nach Zeit und Aufwand (Tagarbeit) abgerechnet. Bei schriftlicher Vereinbarung können sie auch pauschal berechnet werden. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden die Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers erbracht.

3.1       Tagarbeitsdienste

Die Leistungen des Auftragnehmers werden wie folgt verrechnet:

Rücksicht auf das Personal:  Der Auftraggeber bestätigt die geleisteten Arbeitsstunden des Personals des Auftragnehmers schriftlich.

Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Personals in den Räumlichkeiten des Auftraggebers und endet mit dessen Verlassen. Unterlässt der Auftraggeber ohne hinreichenden Grund eine entsprechende Bestätigung, werden die Aufzeichnungen des Auftragnehmers der Rechnungsstellung zugrunde gelegt. Für die geleisteten Arbeitsstunden gelten die vereinbarten bzw. im Angebot angegebenen Sätze. 

Ersatzteile:  Vom Auftragnehmer eingebaute Ersatzteile werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet.

3.2       Leistungen zu Pauschalpreisen

Die Pauschale umfasst die schriftlich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers. Sie setzt einen ungehinderten Arbeitsablauf und die rechtzeitige Erledigung aller vom Auftraggeber zu erbringenden Vorleistungen voraus. Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer durch Umstände entstehen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, wie zB nachträgliche Änderungen des Inhalts oder Umfangs der Leistungen, Wartezeiten etc., gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.3      Soweit nicht anders vereinbart, sind Ãœbernachtungs- und Reisekosten des Personals des Auftragnehmers nicht im Preis enthalten und werden gesondert berechnet.

3.4      Angebote des Auftragnehmers sind im Zweifel freibleibend.

3.5      Stellt sich bei einem Wartungs- oder Reparaturauftrag heraus, dass der Auftragnehmer diese Arbeiten nicht durchführen kann, ist dieser berechtigt, den Aufwand für die Fehlersuche nach Aufwand in Rechnung zu stellen.

3.6      Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und, sofern nicht anders vereinbart, auch zuzüglich sonstiger Steuern, Abgaben und Gebühren. 


4 Zahlung

4.1      Soweit die Leistungen auf Tagesbasis abgerechnet werden, werden die zu verrechnenden Preise nach Erbringung der Leistungen in Rechnung gestellt. Bei Leistungen, deren Dauer nach Berechnung des Auftragnehmers einen Monat überschreitet, wird am Ende eines jeden Monats eine Teilrechnung ausgestellt. Die vereinbarten Pauschalen für wiederkehrende Leistungen (insbesondere Wartungsleistungen) sind für den vereinbarten Zeitraum im Voraus zu zahlen.

4.2      Zahlungen sind in der vereinbarten Währung frei Zahlstelle des Auftragnehmers ohne jeden Abzug oder Spesen zu leisten. Alle damit verbundenen Zinsen und Spesen (zB Belastungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Unbeschadet sonstiger Rechte des Auftragnehmers werden bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen in jedem Fall spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung zahlbar.

4.3      Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

4.4      Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Auftragnehmer über den gezahlten Betrag verfügen kann.

4.5      Kommt der Auftraggeber mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften in Verzug, so kann der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte des Auftragnehmers

a) die Erfüllung eigener Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder einer sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist verlangen,

b) alle offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und für diese Beträge die gesetzlichen Verzugszinsen zuzüglich Mehrwertsteuer ab dem jeweiligen Fälligkeitstag in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Auftragnehmer kann etwaige Mehrkosten nachweisen,

c) im Falle einer qualifizierten Insolvenz, dh nach zwei Verzugsfällen, sonstige Rechtsgeschäfte nur gegen Vorauskasse tätigen.

d) den Vertrag mit sofortiger Wirkung unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen kündigen.

Der Auftragnehmer ist jedenfalls berechtigt, dem Auftraggeber etwaige vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahn- und Rechtsanwaltskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Rechnung zu stellen.

4.6       Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rechnung elektronisch zu übermitteln.

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5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1         Der Auftraggeber ist verpflichtet

    ein)      alles Erforderliche zu tun, um sicherzustellen, dass die Dienste rechtzeitig gestartet und ohne Unterbrechungen ausgeführt werden können,

    B)      bauseits und sonst erforderliche Vorarbeiten auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung fachgerecht durchzuführen und dem Auftragnehmer alle vorhandenen Unterlagen (z. B. Anlagendokumentation, Betriebs- und Steuerungsanleitungen) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Auftragnehmer und/oder dessen Subunternehmern nur zum Zwecke der Leistungserbringung verwendet werden.

    C)      auf seine Kosten die erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung zu treffen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer insbesondere darauf hinweisen, wenn besondere Maßnahmen zum eigenen Schutz oder zum Schutz Dritter getroffen werden müssen oder gesetzliche oder behördliche Vorschriften einzuhalten sind.

    D)      die Anlagenteile, an denen gearbeitet wird, vor Beginn der Servicearbeiten durch den Auftragnehmer zu sichern und vor- oder nachgeschaltete Komponenten freizuschalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Serviceleistungen abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn die Sicherheit nicht gewährleistet ist.

    e)      die von ihm überlassenen Mitarbeiter umfassend zu versichern und eine etwaige Haftung für diese Mitarbeiter zu übernehmen,

    F)      Ersatzteile oder sonstige Hilfsmittel, soweit vereinbart, rechtzeitig bereitzustellen und vor Beginn der Leistungen gemeinsam mit dem Auftragnehmer auf Vollständigkeit und Beschädigung zu prüfen (z.B. durch Bereitstellung von Aufstiegshilfen inkl. Sicherungseinrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand)

    g)      beheizbare bzw. klimatisierte und verschließbare Räume sowie sanitäre Einrichtungen für das Personal des Auftragnehmers bei Bedarf unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,

    ich)      den Auftragnehmer über die vorübergehende Stilllegung von Anlagen und das Auftreten von Störungen zu informieren,

    J)      ausgebaute Teile, soweit sie nicht aufgrund dieser Vereinbarung Eigentum des Auftragnehmers sind, nicht benötigte Einrichtungen und sonstige Abfälle auf eigene Kosten vorschriftsmäßig zu entsorgen.

5.2       Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In jedem Fall haftet der Auftraggeber für alle Schäden (zB Ausfallzeiten etc.), die dem Auftragnehmer aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen.

5.3      Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten der auftragsgegenständlichen Anlage mit IT-Systemen zu verarbeiten und statistische Auswertungen in neutralisierter Form durchzuführen.

5.4       Der Auftragnehmer ist berechtigt, für alle Lieferungen und Leistungsteile Subunternehmer einzusetzen, sofern er den Auftraggeber entsprechend informiert.

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6 Ausführungsfrist

6.1      Ein Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurde.

6.2      Die Leistung gilt als abgeschlossen, wenn die Anlage zur Nutzung durch den Auftraggeber und/oder zur Erprobung bereit ist, sofern eine solche im Vertrag vorgesehen ist.

6.3      Wird zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Frist zur Ausführung der Leistungen vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen

    ein)      wenn unvorhersehbare oder außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Umstände eintreten, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist verhindern; hierzu gehören insbesondere Terrorismus, bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzögerungen, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe und der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten. Diese vorgenannten Umstände gelten auch dann als Gründe für eine Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferern eintreten.

    B)      wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen (insbesondere denen aus Ziffer 5.1) nicht nachkommt. Die Frist verlängert sich jedenfalls um die Dauer dieser Umstände.

6.4      Dauert ein Fall höherer Gewalt (im Sinne von Ziffer 6.3 a) länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen, ohne dass die andere Partei hieraus Ansprüche herleiten kann.

 

7 Abnahme der Leistung

7.1      Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung der Leistungen. Der Auftraggeber wird die Leistungen dann unverzüglich prüfen und anschließend abnehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen geringfügiger Mängel zu verweigern.

7.2      Verzögert sich die Abnahme der Leistungen aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung der Leistungen als erfolgt.

 

8 Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

8.1      Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die andere Partei bei Verletzung einer Vertragsbestimmung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung der anderen Partei zur Behebung dieser Verletzung dieser Aufforderung nachgekommen ist.

8.2      Wird über das Vermögen eines Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Rücktritt erklärt, so wird er sofort mit der Entscheidung über die Nichtfortführung des Unternehmens wirksam. Bei Fortführung des Unternehmens wird die Aufhebung erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Ablehnung des Eröffnungsantrags mangels Masse wirksam. In jedem Fall ist der Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern das Insolvenzrecht des insolventen Vertragspartners nichts anderes vorsieht oder eine Vertragsaufhebung zur Vermeidung schwerwiegender finanzieller Nachteile für den Vertragspartner des insolventen Vertragspartners erforderlich ist.

8.3      Die Kündigung des Vertrages nach (1) begründet keine Haftung der kündigenden Partei.

 

9 Eigentumsvorbehalt

Bis zum Eingang aller Zahlungen einschließlich Zinsen und Spesen aus dem Vertrag behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an sämtlichen Zubehör-, Ersatz- und Austauschteilen vor.

 

10 Gewährleistung

10.1     Bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen bei Ãœbergabe vorhandenen funktionsmindernden Mangel nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu beseitigen. 

10.2     Während der Gewährleistungsfrist festgestellte Mängel werden vom Auftragnehmer unentgeltlich behoben, sofern der Auftraggeber solche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung, jedenfalls innerhalb der Gewährleistungsfrist, schriftlich rügt und diese Mängel sind vom Auftragnehmer als von der Gewährleistung erfasst anerkannt sind. In dieser Mängelrüge sind die Mängel so detailliert zu beschreiben, dass eine Beurteilung der Mängel und deren Ursache möglich ist (inkl. Vorlage eventuell vorhandener elektronischer Aufzeichnungen über das defekte Teil, aktuellster Wartungsbericht, Beschreibung der bereits durchgeführten Maßnahmen vom Schulleiter übernommen usw.).

10.3     Werden die Leistungen aus Gründen unterbrochen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, beginnt die Gewährleistungsfrist für die vor der Unterbrechung erbrachten Leistungen spätestens zwei Wochen nach Beginn der Unterbrechung.

10.4     Mangels abweichender Vereinbarung umfasst die Gewährleistung keine Mängel, die auf nicht vom Auftragnehmer vorgenommene Anordnung und Montage, unzureichende Justierung, Nichteinhaltung von Installationsvorschriften und Einsatzbedingungen, übermäßige Beanspruchung von Teilen über die vom Auftragnehmer angegebene Leistung hinaus, Fahrlässigkeit zurückzuführen sind oder unsachgemäße Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; dies gilt auch für Mängel, die auf vom Auftraggeber beigestellte Materialien und Ersatzteile zurückzuführen sind. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für Schäden, die durch Einwirkung Dritter, atmosphärische Entladungen, Ãœberspannung, Chemikalieneinwirkung, Unfälle, Feuer, höhere Gewalt, Naturkatastrophen (Erdbeben, Orkane), Stromschlag, Stromausfall, Terrorismus entstehen. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für Lieferungen und Leistungen des Auftraggebers und/oder von diesem beauftragter Dritter an bestehenden, nicht vertragsgegenständlichen Anlagenteilen (Bestandsanlagen).

Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Auftraggeber selbst oder ein vom Auftragnehmer nicht ausdrücklich autorisierter Dritter ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vornimmt. Bei einer Mängelrüge hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass keiner dieser Umstände vorliegt.

10.5       Für den Fall, dass sich erst nach Erbringung der Leistungen zur Feststellung und Beseitigung der Mängel durch den Auftragnehmer herausstellt, dass der Auftragnehmer nach diesen Gewährleistungsbestimmungen keiner Gewährleistungspflicht unterliegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, die von ihm erbrachten Leistungen zu bezahlen dem Auftragnehmer nach dessen Reparatursätzen.

10.6       Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber in erster Linie das Recht auf Nachbesserung.

10.7        Zur Durchführung von Gewährleistungsarbeiten im Werk des Auftraggebers erforderliche Hilfskräfte, Hebezeuge, Gerüste und Kleinmaterial sind beizustellen. 

10.8        Die Bestimmungen 10.1 bis 10.7 gelten entsprechend für jeden Fall der Mängelhaftung aus einem anderen Rechtsgrund.

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11 Haftung und Versicherung

11.1       Der Auftragnehmer haftet für Schäden an der Anlage und/oder an Gegenständen infolge der Leistungen, sofern dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, wobei diese Gesamthaftung bei grobem Vorliegen beschränkt ist Fahrlässigkeit auf den gesamten Auftragswert oder bei Wartungsleistungen in Höhe einer Jahresvergütung für die vereinbarten Leistungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf 25 % des Nettoauftragswertes pro Schadensfall begrenzt.

11.2       Soweit nicht anders vereinbart, ist jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, und der Ersatz von Folgeschäden, reine Vermögensschäden, mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Ausfallkosten, Finanzierungskosten, Ersatzstromkosten, Stromausfall, Daten oder Informationen, entgangener Gewinn, nicht erzielte Einsparungen, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen.

11.3       Soweit nicht anders vereinbart, ist jeglicher Schadensersatz ausgeschlossen bei Nichteinhaltung etwaiger Auflagen für Montage, Inbetriebnahme und Verwendung (wie zB in Bedienungsanleitungen enthalten) oder behördlicher Genehmigungsauflagen.

11.4       Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

11.5        Die Regelungen der Ziffer 11 regeln abschließend alle Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund und Titel, und gelten auch für alle Mitarbeiter, Subunternehmer und Unterlieferanten des Auftragnehmers.

11.6       Werden Mitarbeiter des Auftragnehmers vom Auftraggeber direkt mit der Erbringung von Zusatzleistungen beauftragt, erfolgt dies ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers und unter Ausschluss jeglicher Haftung des Auftragnehmers.

Ein über den jeweiligen Vertrag hinausgehender Inanspruchnahme des Personals des Auftragnehmers durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und basiert auf einer zuvor festgelegten oder üblichen Gegenleistung.

11.7       Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer, seine Subunternehmer und allfällige Konsortialpartner sowie die Betriebsrisiken der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen in seine bestehende Maschinenbruch- und Maschinenbruch-Betriebsunterbrechungsversicherung einbeziehen und die Versicherungspolice übertragbar machen zugunsten des Auftragnehmers eingeschränkt. Auf schriftliche Anfrage des Auftragnehmers hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach der Anfrage, eine entsprechende schriftliche Bestätigung seiner Versicherungsgesellschaft über die Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Artikel vorzulegen.

 

12 Geltendmachung von Ansprüchen

Alle Ansprüche des Auftraggebers sind bei sonstigem Verfall innerhalb von 3 Jahren nach Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen andere Fristen vorsehen.

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13 Einhaltung der Exportbestimmungen

13.1     Bei der Weitergabe der vom Auftragnehmer gelieferten Waren an Dritte samt den dazugehörigen Unterlagen, gleich in welcher Art und Weise diese erbracht werden oder die Leistungen des Auftragnehmers erbracht werden, einschließlich technischer Unterstützung jeglicher Art, hat der Auftraggeber die anwendbaren Bestimmungen der nationalen und internationalen (Re-)Exportbestimmungen. In jedem Fall wird der Auftraggeber bei der Weitergabe der Ware bzw Dienstleistungen für Dritte. 

13.2     Soweit für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Anfrage unverzüglich alle erforderlichen Informationen, ua über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der Lieferungen und/oder Leistungen, zur Verfügung stellen.  

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14 Allgemeine Informationen 

14.1     Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel am nächsten kommt. 

14.2     Die deutschsprachige Fassung gilt als verbindliche Fassung der AGB und dient auch der Vertragsauslegung.

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15 Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag – auch über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers; in Wien ist dies das Gericht im Bezirk des Amtsgerichts Innere Stadt. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts UNCITRAL ist ausgeschlossen.  

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16  Vorbehaltsklausel

Die Vertragserfüllung seitens des Auftragnehmers steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler (Re-) Exportvorschriften, insbesondere keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

 

 

Ausgabe April 2017

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